Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Leistungsumfang

    1. Das Haus wird entsprechend dem Bauvertrag (BV), der Liefer- und Leistungsbeschreibung, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den technischen Vertragsbedingungen und der Grundrisszeichnung für den gekauften Haustyp sowie eventuell vorhandenen schriftlichen Zusatzvereinbarungen über die Ausstattung des Hauses oder über vereinbarte Änderungen der bestellten Leistungen errichtet.
    2. Der Bauherr erhält komplette Bauzeichnungen des gekauften Hauses sowie die dazugehörigen statischen Berechnungen zur persönlichen Verwendung.Eine anderweitige Verwendung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers (AN). Gebühren für die Prüfstatik sind im Preis nicht enthalten, diese trägt der Auftraggeber (AG, Bauherr).
    3. Vermessungsleistungen zum Bauantrag und zur Bauausführung sind nicht Vertragsbestandteil.
    4. Der Auftragnehmer kann notwendige Änderungen in bautechnischer Hinsicht und Art auch nach Vertragsabschluss nur nach Absprache und Zustimmung mit dem Bauherren vornehmen.

§ 2 Preise und Festpreisgarantie

        1. Der im Bauvertrag vereinbarte Preis enthält die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Mehrwertsteuer. Bei Erhöhung oder Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes ändert sich die Mehrwertsteuer entsprechend.
        2. Der Auftragnehmer gewährt eine Festpreisgarantie von 8 Monaten ab Vertragsabschluss. Die Bauvoraussetzungen müssen mindestens 14 Tage vor Beginn dieser Frist erfüllt sein. Sind die Bauvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird der Preis den Kostensteigerungen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Bauerrichtung angepasst. Anpassungsmaßstab ist die Preissteigerungsrate gemäß der monatlichen Statistik des „Statistischen Bundesamt“ der Bundesrepublik Deutschland.
        3. Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch entstehenden Mehrkosten, anfallende Minderkosten werden vom Auftragnehmer vergütet.

§ 3 Zahlungsbedingungen

        1. Die Zahlung des Kaufpreises, einschließlich eventueller Sonderleistungen wird analog zum Zahlungsplan des Bauvertrages vereinbart. Entsprechend des Zahlungsplanes erfolgen die Zahlungen Bauabschnittsweise nach Fertigstellung und Abnahme des jeweiligen Bauabschnittes und müssen 10 Arbeitstage nach Fertigstellung und Abnahme auf dem Konto des AN eingegangen sein. Hinweis: Materiallieferungen stellen Bauabschnitte dar.
        2. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Verzug Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen. Bundesbank zu berechnen, weitergehender Schadenersatz bleibt unberührt.
        3. Der Auftragnehmer behält sich vor, die jeweils folgende nächste Abwicklungsstufe, Lieferung oder Leistung erst nach Gutschrift der vorhergehenden Zahlung zu beginnen beziehungsweise beginnen zu lassen. Entstehende Verzögerungen bei der Durchführung des Bauvorhabens sind alleine von den Bauherren zu vertreten.
        4. Kundenberater, Vertreter oder sonstige Vermittler und Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso für den Auftragnehmer berechtigt.

§ 4 Sicherheiten

        1. Der Bauherr verpflichtet sich, für die Zahlung des Kaufpreises Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung erfolgt durch Vorlage einer Finanzierungsbestätigung eines deutschen Kreditinstitutes.
        2. Wird in Abweichung von § 4 (1.) auf die Finanzierungsbestätigung verzichtet, ist der AN berechtigt, vom Bauherren / Auftraggeber Vorauszahlungen vor Beginn des nächsten Bauabschnittes zu fordern alternativ können die Zahlungen über ein Anderkonto abgewickelt werden.
        3. Die Zahlungsfähigkeit wird der AG mit Abschluss dieses Vertrages durch einen Finanzierungsnachweis, der spätestens bei Baubeginn Auszahlungsreife hat, dokumentieren.
        4. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung ein, kann der AN zur Sicherstellung des kontinuierlichen Baufortschritts die Vorlage einer unwiderruflichen, schriftlichen Zahlungsgarantie der finanzierenden Bank über die jeweils verbleibende Auftragssumme verlangen.

§ 5 Baugenehmigung

        1. Der Bauherr erhält die kompletten Bauantragsunterlagen, es ist Aufgabe und Pflicht der Bauherren die Baugenehmigung zu beantragen.
        2. Der Bauherr erklärt, dass sein Grundstück, ohne Auflagen und baurechtliche Hemmnisse, mit dem gekauften Haus bebaut werden kann und er Alleineigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Die Risiken der Unbebaubarkeit des Grundstückes sowie das Baugrundrisiko gehen zu Lasten des Auftraggebers.
        3. Die Gebühren für die Erteilung der Baugenehmigung, statische Prüfung, Roh-, Zwischen- und Gebrauchsabnahme sowie Einmessung des Bauwerks und sonstige Gebühren gehen zu Lasten der Auftraggeber/Bauherren.
        4. Ergeben sich im Baugenehmigungsverfahren Schwierigkeiten, so hat der Auftraggeber/Bauherr diese dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Der AG hat den Auftragnehmer sofort über die Erteilung der Baugenehmigung zu informieren und das Original zur Einsicht vorzulegen.
        5. Änderungen an den Plänen und den übrigen Ingenieurleistungen, wie sie dem Vertrag zugrunde liegen, die auf Wunsch des Bauherrn nach Auftragsbestätigung vorgenommen werden sollen, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und sind nach der HOAI, in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten oder es wird zwischen AG und AN eine Pauschalhonorierung schriftlich vereinbart. Die Zahlung hierfür ist fällig, sobald die Leistungen erbracht sind.
        6. Nach der Fertigstellung des Bauantrages sind technische Veränderungen auf Wunsch der Bauherren nur gegen eine Änderungsgebühr möglich. Änderungswünsche der AG können vom AN abgelehnt werden, wenn die Ausführung nach dem Fortschritt des Bauvorhabens nicht zumutbar oder durchführbar ist.
        7. Kosten für nachträgliche Planänderungen –auch aufgrund behördlicher Auflagen und Vorschriften- sind von dem AG zu tragen. Ergeben sich aufgrund nachträglicher Planänderungen zeitliche Verzögerungen, so gehen diese zu Lasten des AG. Wird die Baugenehmigung nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt und erklärt sich der Auftragnehmer bereit, die hierfür erforderlichen Leistungen zu erbringen, so ist der AG verpflichtet, den Vertrag entsprechend anzupassen.
        8. Der AG verpflichtet sich, zur Führung des Bemusterungsgespräches / Ausstattungsberatung, nach erfolgter Aufforderung durch den Auftragnehmer, zu dessen Firmensitz oder zu den entsprechenden Bemusterungszentren zu kommen. Ein Anspruch auf Ersatz der entstehenden Reisekosten und sonstiger Kosten wird von den Bauherren nicht geltend gemacht. Es ist ein Ausstattungsprotokoll über die Ausstattung des Hauses zu erstellen, welches von den Bauherren unterzeichnet wird. Eigenleistung der Bauherren sind möglich und werden durch entsprechende Vereinbarungen schriftlich geregelt (spätestens am Tag der Bemusterung). Die anteilige Bauleistung und Gewährleistung entfällt bei Eigenleistung.
        9. Der Auftragnehmer lässt Leistungen durch Zuliefer- oder Subunternehmer erbringen. Der AN ist nach Absprache und Zustimmung durch die AG berechtigt den Vertrag teilweise oder ganz an diese abzugeben.
        10. Der AN übernimmt am Bauwerk dem vertraglich vereinbartem Liefer- und Leistungsumfang entsprechend die Objektüberwachung und Bauleitung.
        11. Erbringt der AN Eigenleistungen oder beauftragt der AG Fremdunternehmen, so bestellt der AG für diese Leistungen einen fachlich zugelassenen Bauleiter.

§ 6 Liefer- und / Bauvoraussetzungen

        1. Das Grundstück muss für schwere Fahrzeuge, Tieflader, Kräne und Kettenfahrzeuge unter normalen Bedingungen erreichbar sein.
        2. Die Schachtarbeiten dürfen nicht durch Gebäudeteile, Baumstümpfe oder ähnliches behindert werden.
        3. Der Bauherr hat kostenfrei Baustrom und Wasser zur Verfügung zu stellen.
        4. Die vereinbarten Leistungen enden an der Außenkante des Mauerwerks. Außentreppen, Podeste, Terrassen, Vergrößerung des Dachüberstandes über Balkonen und Hauseingängen und ähnliches sind nicht im Standartleistungsumfang enthalten, gleiches gilt für im Bauantrag dargestellte Bepflanzungen, Möblierungen und ähnliches. Die Leerrohre enden ca. 10–15 cm hinter der Außenkante des Mauerwerks.
        5. Der Bauherr überträgt dem Auftragnehmer das Hausrecht während der Bauphase.
        6. Die Liefer- und Bauvoraussetzungen sind erfüllt, wenn:
          1. die Baugenehmigung/Baufreigabe für das Gebäude erteilt ist und dem Auftragnehmer im Original vorliegt.
          2. die Bemusterung (Festlegung der Ausstattung) abgeschlossen ist und das Bemusterungs- Ausstattungsprotokoll vom AG unterschrieben dem AN vorliegt.
          3. die Sicherstellung des Gesamtkaufpreises durch Vorlage der Finanzierungsbestätigung vom AG beim AN nachgewiesen ist.
          4. eine Bauherrenhaftpflicht- und Rohbaufeuerversicherung mit Deckungsnachweis ab Baubeginn abgeschlossen ist und der Nachweis dem Auftragnehmer vorliegt.

§ 7 Terminplanung / Baubeginn

        1. Der Liefer- / Baubeginn kann frühestens zwei Wochen nach:
          1. Vorlage der Baugenehmigung / Baufreigabe
          2. Vorlage der Finanzierungsbestätigung
          3. Erfüllung der Leistungen und Voraussetzungen der technischen Vertragsbedingungen durch den AG
          4. Vorlagen der unter §6 (4) benannten Versicherungen erfolgen.
        2. Die verbindliche Festlegung des Baubeginns wird zwischen AG und AN vereinbart, sobald der AG die Liefer- Bauvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt hat. Vereinbarte Termine und Fristen sind schriftlich vom AN zu bestätigen.
        3. Der AN hat seine Leistungen bis sechs Monate nach Beginn abzuschließen. Bei unterkellerten Gebäuden verlängert sich die Bauzeit um zwei Monate, gleiches gilt zusätzlich bei Verklinkerung der Außenfassade.
        4. Bei Tagen mit mehr wie 4 Stunden Regendauer während der Arbeitszeit sowie Tagen mit Mindesttemperaturen unter fünf Grad Celsius verlängert sich die Bauzeit entsprechend.
        5. Wünscht der AG, dass mit den Bauvorhaben in den Monaten November bis März begonnen wird oder fällt die Bauzeit in diese Monate, verlängert sich die Bauzeit anteilig für die Zeit dieser Monate, ohne das es einer weiteren Erklärung bedarf, da in diesen Monaten eine Bautätigkeit nur eingeschränkt möglich sein kann.

§ 8 Bauabnahme / Überwachung

        1. Nach Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte und der Gesamtfertigstellung des Hauses, entsprechend der vom Auftragnehmer zu erbringenden vertraglich vereinbarten Leistungen, findet eine förmliche Bauabnahme durch eine gemeinsame Besichtigung von AG und AN des Bauabschnittes / Hauses statt.
        2. Der Abnahmebericht (Checkliste) wird von den Bauherren und vom Auftragnehmer unterzeichnet. Mit der Abnahme beginnen die Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers. Diese betragen für den Baukörper fünf Jahre nach BGB und für die übrigen Leistungen nach BGB beziehungsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Gewährleistung

        1. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die vereinbarte Leistung zum Zeitpunkt ihrer Abnahme die vertraglich zugesicherte Eigenschaft hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
        2. Die Gewährleistungsansprüche für das Bauwerk verjähren nach BGB fünf Jahre nach Abnahme des Hauses unter der Voraussetzung und der Einschränkung, dass das Bauwerk laufend vom Bauherrn oder Benutzer instand gehalten und regelmäßig und ordnungsgemäß durch ausreichend aufgebrachte Farbanstriche an allen vorhandenen Holzteilen (außen und innen) gepflegt und behandelt wird. Gewährleistungen für haustechnischen Anlagen beschränken sich auf die entsprechenden Herstellergarantien bzw. auf die Montagegarantien der Fachfirmen.
        3. Nicht von der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erfasst sind Schäden, die daraus resultieren, dass der Bauherr regelmäßig zu pflegende oder zu schützende Materialien, wie zum Beispiel Holz im Außenbereich, Silikonfugen oder ähnliches nicht entsprechend behandelt.Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht ist auch die normale Abnutzung von Verschleißteilen respektive solche Schäden, die daraus resultieren, dass der Bauherr die übliche Wartung von Aggregaten (Heizung u. ä.) nicht oder nicht fachgerecht durchgeführt hat beziehungsweise durchführen lässt.

          Gleiches gilt für Schäden, die auf unsachgerechte oder zu geringe Lüftung des Hauses zurückzuführen sind. Auf Grund der Dichtheit der Fenster und Türen ist das Haus täglich 3- bis 4-mal täglich zu lüften.

§ 10 Kündigung

        1. Das Kündigungsrecht des AN richtet sich nach dem BGB.
        2. Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 11 Mehrheit von Bauherren

Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Sie erteilen einander unwiderruflich Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

§ 12 Urheberrecht

Der Auftragnehmer behält sich an Angebotsunterlagen, Bauzeichnungen, Entwürfen und anderen technischen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Bauherr darf diese nicht anderwärtig benutzen, verwerten oder Dritten zugänglich machen.

§ 13 Abtretung

Die dem AG aus diesem Vertrag zustehenden Rechte kann der AG ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AN nicht anderen übertragen oder abtreten.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

        1. Der Liefer- und Kaufvertrag kommt als rechtswirksam zustande, sobald er vom AN gegengezeichnet und bestätigt ist. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung ein Angebot auf Abschluss dieses Liefer- und Kaufvertrages dar. Der AG ist nicht berechtigt vor Gegenzeichnung durch den AN, die innerhalb von 4 Wochen erfolgen muss, von dieser Erklärung zurückzutreten.
        2. Zwischen den vertragschließenden Parteien besteht Einigkeit, dass mündliche oder schriftliche Nebenabreden, die nicht im Vertrag enthalten sind, als nicht getroffen gelten.
        3. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der schriftlichen Form, und muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein. Entgegen dieser Form getroffene Abreden sind unwirksam.
        4. Nachträglich gewünschte Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn diese vom AN schriftlich bestätigt sind, sonst gilt ausschließlich nur der bestätigte Liefer- und Kaufvertrag in geschriebener Form und Fassung.
        5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtsgültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise regeln (Salvatorische Klausel).
        6. Der AG hat zur Kenntnis genommen, dass dieser Liefer- und Kaufvertrag eigenständig und unabhängig von eventuellen anderen zwischen dem AN und dem AG geschlossenen Verträgen ist.
        7. Mündliche Abreden sind nur gültig, wenn Sie durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
        8. Berater, Verkäufer und Vertreter und sonstige Mitarbeiter des AN sind lediglich zur Angebotsabgabe und zur Entgegennahme des Angebotes des Bauherrn auf Abschluss dieses Liefer- und Kaufvertrages berechtigt. Sie sind ohne vom AN erteilte schriftliche Genehmigung oder Vollmacht nicht berechtigt, den AN rechtsgeschäftlich zu vertreten.
        9. Die Vereinbarung dieses Vertrages gilt auch für spätere Zusatzvereinbarungen.
        10. Nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Liefer- und Kaufvertrag gelten ergänzend die Vorschriften der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
        11. Der AG wünscht, dass der AN die kompletten Bauzeichnungen und statischen Berechnungen erstellt, wobei es Verpflichtung des AG ist, die für die Einreichung zum Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Lagepläne etc. selbst zu beschaffen und der Behörde mit den Bauzeichnungen zusammen einzureichen, sofern der AG die Beschaffung der Lagepläne nicht durch gesonderten Leistungsauftrag dem Auftragnehmer in Auftrag gegeben hat.
        12. Es gelten die Vorschriften der §§ 631-651 BGB
        13. Sollte nach Aushändigung der Baupläne vom AN an den AG von diesem noch eine Leistung herausgenommen werden, fällt hierfür eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18 % des Wertes der herausgenommenen Leistung an.

§ 15 Vertragsbestandteile

      1. Der Bauvertrag mit den aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
      2. Die übergebene Liefer- und Leistungsbeschreibung und die Zusatz – und Minderleistungen
      3. Die Grundrisszeichnungen, nur die Abmessungen mit Länge und Breite, die Ansichten und Schnitte „A“ und „B“.

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